AGB's
§ 1 Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von nachstehenden Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Käufers werden – auch durch Schweigen oder Leistung des Auftragnehmers – nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Sind Teile der Leistungen eine Dienstleistung, gelten – soweit gesetzlich zulässig – auch nachstehende Geschäftsbedingungen. Nachstehende Geschäftsbedingungen mit dem besteller, auch ohne besondere Bezugnahme bei späteren Geschäften.
§ 2 Auftrag
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Sofern uns Angebote gemacht werden, kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche und rechtsverbindlich unterschriebene Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind unsere Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Käufers von unserem Angebot ab, so sind wir ausdrücklich hierauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch unsere schriftliche bestätigung zustande.
§ 3 Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestäti-gung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik bzw. bei Bahn- oder Postversand frei Abgangsstation für rechnung und Gefahr des Käufers. Die Versand- und Verpackungskosten gehen mangels anderer Abmachung zu Lasten des Käufers. Wird die Ware durch uns zum Versand gebracht, reist sie auf die Gefahr des Käufers. Bei Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr durch Bereitstellung auf den Käufer über. Bei Lohnveredelungsaufträgen ist die für die Veredelung benötigte Ware frei Haus anzuliefern. Die Rücksendung der lohnveredelten Ware erfolgt unfrei. Wir sind zur Prüfung auf Eignung der uns zur Bearbeitung eingesandten Ware nicht verpflichtet. Für Schäden und Verluste, die auf die Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind, ist die Haftung ausgeschlossen. Bei Lohnveredelungsaufträgen trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des zu verarbeitenden Stoffes der Besteller. Wird dem Käfer bei Lohnveredelungsaufträgen die Fertigstellung schriftlich bzw. telefonisch mitgeteilt, ist die Ware innerhalb von 10 Tagen abzuholen, andernfalls erfolgt die Einlagerung auf seine Kosten und Gefahr. Von uns mitgelieferte Gegenstände (Muster, Zeichnungen etc.) bleiben in unserem Eigentum, sind pfleglich und vertraulich zu behandeln, dürfen Dritten nicht überlassen werden und sind uns unaufgefordert nach Scheitern der Vertragsverhandlungen oder endgültiger Vertragsbeendigung zurückzugeben.
§ 4 abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 6 Wochen nach dem vorgesehenen Abruftermin abgenommen sein, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Zwischen Abruf und gewünschtem Versand muß eine angemessene Frist liegen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ohne jeden Abzug. Hinzu tritt die MWSt., in der jeweils gesetzlichen Höhe. Eine Einräumung von Skonti bedarf der Schriftform; sie ist hinfällig, wenn der Käufer mit den obliegenden Zahlungen in Verzug kommt. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebensunterhaltungskosten zwischen bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preis- änderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
3. Die rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Annahme der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag. Grundsätzlich gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung bzw. bei der Rechnungsstellung genannten Zahlungsbedingungen. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur zahlungshalber herein. Werden mehrere Wechsel oder Schecks eines Käufers von uns hereingenommen, sind wir, wenn auch nur einer zu Protest geht, berechtigt, sofortige Begleichung unserer gesamten forderung zu verlangen. Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluß auf Waren, die mit der Firma des Käufers oder sonstigen von dem Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen werden, bis zu 70 % und bei sonstigen Lieferungen bis zu 40 % des vereinbarten Kaufpreises als Vorauszahlung zu verlangen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Zahlung bei uns eingeht. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen eine nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Abrufaufträgen wird mangels anderer Vereinbarung der Kaufpreis fällig, wenn der vorgesehene Abruftermin um 4 Wochen überschritten ist. Als Schadensersatz könne wir stets 10 % des Rechnungsbetrages verlangen, es sei denn, der Käufer erbringt den Nachweis, daß ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden sind. Die Geltendmachung eines nachweisbaren höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Verzugszinsen können wir in Höhe von 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz, jedoch mindestens 7 % in Anspruch nehmen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und evtl. sonstige Forderungen gegen den Käufer – insbesondere aus vorausge-gangenen Lieferungen und Leistungen – getilgt sind. Der Käufer ist im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung zur Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung unserer Ware berechtigt. Bei Weiterveräußerung unserer Ware tritt der Käufer jetzt schon unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Kunden zustehende Forderung nebst Nebenrechten in Höhe unserer Forderung aus der Lieferung der Ware an uns ab. Verarbeitet der Käufer unsere Ware oder verbindet er sie mit einer anderen Sache, so einigt er sich mit uns jetzt schon unwiderruflich darüber, daß wir an der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden neuen Sache bruchteilmäßiges Miteigentum entsprechen dem Wert (=Verkaufspreis) der von uns gelieferten Ware erwerben. Die Besitzübertragung wird durch Verwahrung für uns ersetzt. Bei Veräußerung der durch Verarbeitung unserer Ware oder durch Verbindung mit ihr entstandenen neuen, in unserem Miteigentum stehenden Sache durch den Käufer tritt dieser jetzt schon unwiderruflich den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung an uns ab. Soweit wir und den Einzug der abgetretenen Forderung nicht selbst vorbehalten, ist der Käufer berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Er hat die eingehenden Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten bis unsere Forderung ausgeglichen ist. Erfolgt die Zahlung des Dritten durch Überweisung an das Geldinstitut des Käufers, so tritt dieser jetzt schon unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab. Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware oder die uns zustehende Forderung insbesondere bei Pfändungen – hat der Käufer den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten unverzüglich auf unser Eigentum (Miteigentum) bzw. unsere Inhaberschaft unter Vorlage der Belegte hinzuweisen. Außerdem hat er uns unverzüglich von dem Zugriff Kenntnis zu geben und uns die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, hat er uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene, in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, sowie über die an uns abgetretenen Forderungen einschließlich Rechnungsabschriften zu übermitteln. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir ungeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Käufer den Vertrag erfüllt, so geben wir die Gegenstände zurück. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware angemessen gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er tritt hiermit jetzt schon unwiderruflich die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung sind spätestens 1 Woche nach Empfang schriftlich beim Auftragnehmer anzumelden. Anderenfalls gelten Lieferungen und Leistungen als getilgt. Für die vom Auftragnehmer gelieferten Waren übernimmt dieser die gesetzliche Gewähr nur so lange und nur insoweit, als er seine Lieferanten die Gewährleistungsbestimmungen sehr unterschiedlich sind, gibt der Auftragnehmer diese auf Anfrage für die jeweils in Frage kommenden Ware bekannt. Jedenfalls können Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur auf kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach dessen Wahl geltend gemacht werden. Schadensersatzan-sprüche jeglicher Art, auch Ansprüche wegen Folgeschäden, Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen sind ausgeschlossen, ebenso Ansprüche aus verschulden bei Vertragsabschluß und positiver Vertragsverletzung. Hat der Käufer unsere Ware bereits be- oder verarbeitet, kann er keine Mängelrüge mehr erheben. Wurde die Ware mit der Firma des Käufers oder mit sonstigen von dem Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen, kann der Käufer eine Mängelrügen nur dann und nur insoweit erheben, als ihm die Abnahme der Ware wegen erheblicher Qualitätsmängel unzumutbar ist. Gewährleistungsansprüche werden auf ein Recht zur Nachbesserung beschränkt. Eine zweite Nachbesserung ist zulässig. Können Mängel durch Nachbesserungen nicht gehoben werden, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder, nach einer Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nachbesserung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht nachkommt. Nur unwesentliche Abweichungen in Qualität, Materialstärke, Farbe usw. berechtigen nicht zur Mängelrüge. Insbesondere behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen sowie Toleranzen von +/- 10 % vor. Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich. Sie befreit den Auftraggeber nicht davon, die von uns vorgelegten Produkte auf ihre Eignung, einschließlich der beabsichtigten Weiterverarbeitung und des zugedachten Zweckes selbst zu prüfen.
§ 8 Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten des Auftragnehmers, steht diesem ein solches auch in Fällen höherer Gewalt, wie z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen zu. Schadensersatzansprüche des Bestellers in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht wird dem Auftragnehmer ferner eingeräumt, wenn der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
§ 9 Abtretungsbefugnis
Der Besteller kann Ansprüche aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
§ 10 Schlußbestimmungen
Mündliche Erklärungen oder Zusagen der Mitarbeiter des Auf-tragnehmers sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Nebenabreden, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform um Bestandteil des Vertrages zu werden. Dieses Schriftformerfordernis ist selbst nur durch schriftliche Vereinbarung abänderbar. Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksame sind oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichem Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Deutschen Recht. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand, ansonsten ist dies für alle Rechtsstreitigkeiten der Firmensitz des Auftragnehmers.
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von nachstehenden Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Käufers werden – auch durch Schweigen oder Leistung des Auftragnehmers – nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Sind Teile der Leistungen eine Dienstleistung, gelten – soweit gesetzlich zulässig – auch nachstehende Geschäftsbedingungen. Nachstehende Geschäftsbedingungen mit dem besteller, auch ohne besondere Bezugnahme bei späteren Geschäften.
§ 2 Auftrag
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Sofern uns Angebote gemacht werden, kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche und rechtsverbindlich unterschriebene Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind unsere Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Käufers von unserem Angebot ab, so sind wir ausdrücklich hierauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch unsere schriftliche bestätigung zustande.
§ 3 Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestäti-gung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik bzw. bei Bahn- oder Postversand frei Abgangsstation für rechnung und Gefahr des Käufers. Die Versand- und Verpackungskosten gehen mangels anderer Abmachung zu Lasten des Käufers. Wird die Ware durch uns zum Versand gebracht, reist sie auf die Gefahr des Käufers. Bei Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr durch Bereitstellung auf den Käufer über. Bei Lohnveredelungsaufträgen ist die für die Veredelung benötigte Ware frei Haus anzuliefern. Die Rücksendung der lohnveredelten Ware erfolgt unfrei. Wir sind zur Prüfung auf Eignung der uns zur Bearbeitung eingesandten Ware nicht verpflichtet. Für Schäden und Verluste, die auf die Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind, ist die Haftung ausgeschlossen. Bei Lohnveredelungsaufträgen trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des zu verarbeitenden Stoffes der Besteller. Wird dem Käfer bei Lohnveredelungsaufträgen die Fertigstellung schriftlich bzw. telefonisch mitgeteilt, ist die Ware innerhalb von 10 Tagen abzuholen, andernfalls erfolgt die Einlagerung auf seine Kosten und Gefahr. Von uns mitgelieferte Gegenstände (Muster, Zeichnungen etc.) bleiben in unserem Eigentum, sind pfleglich und vertraulich zu behandeln, dürfen Dritten nicht überlassen werden und sind uns unaufgefordert nach Scheitern der Vertragsverhandlungen oder endgültiger Vertragsbeendigung zurückzugeben.
§ 4 abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 6 Wochen nach dem vorgesehenen Abruftermin abgenommen sein, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Zwischen Abruf und gewünschtem Versand muß eine angemessene Frist liegen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ohne jeden Abzug. Hinzu tritt die MWSt., in der jeweils gesetzlichen Höhe. Eine Einräumung von Skonti bedarf der Schriftform; sie ist hinfällig, wenn der Käufer mit den obliegenden Zahlungen in Verzug kommt. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebensunterhaltungskosten zwischen bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preis- änderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
3. Die rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Annahme der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag. Grundsätzlich gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung bzw. bei der Rechnungsstellung genannten Zahlungsbedingungen. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur zahlungshalber herein. Werden mehrere Wechsel oder Schecks eines Käufers von uns hereingenommen, sind wir, wenn auch nur einer zu Protest geht, berechtigt, sofortige Begleichung unserer gesamten forderung zu verlangen. Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluß auf Waren, die mit der Firma des Käufers oder sonstigen von dem Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen werden, bis zu 70 % und bei sonstigen Lieferungen bis zu 40 % des vereinbarten Kaufpreises als Vorauszahlung zu verlangen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Zahlung bei uns eingeht. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen eine nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Abrufaufträgen wird mangels anderer Vereinbarung der Kaufpreis fällig, wenn der vorgesehene Abruftermin um 4 Wochen überschritten ist. Als Schadensersatz könne wir stets 10 % des Rechnungsbetrages verlangen, es sei denn, der Käufer erbringt den Nachweis, daß ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden sind. Die Geltendmachung eines nachweisbaren höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Verzugszinsen können wir in Höhe von 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz, jedoch mindestens 7 % in Anspruch nehmen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und evtl. sonstige Forderungen gegen den Käufer – insbesondere aus vorausge-gangenen Lieferungen und Leistungen – getilgt sind. Der Käufer ist im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung zur Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung unserer Ware berechtigt. Bei Weiterveräußerung unserer Ware tritt der Käufer jetzt schon unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Kunden zustehende Forderung nebst Nebenrechten in Höhe unserer Forderung aus der Lieferung der Ware an uns ab. Verarbeitet der Käufer unsere Ware oder verbindet er sie mit einer anderen Sache, so einigt er sich mit uns jetzt schon unwiderruflich darüber, daß wir an der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden neuen Sache bruchteilmäßiges Miteigentum entsprechen dem Wert (=Verkaufspreis) der von uns gelieferten Ware erwerben. Die Besitzübertragung wird durch Verwahrung für uns ersetzt. Bei Veräußerung der durch Verarbeitung unserer Ware oder durch Verbindung mit ihr entstandenen neuen, in unserem Miteigentum stehenden Sache durch den Käufer tritt dieser jetzt schon unwiderruflich den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung an uns ab. Soweit wir und den Einzug der abgetretenen Forderung nicht selbst vorbehalten, ist der Käufer berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Er hat die eingehenden Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten bis unsere Forderung ausgeglichen ist. Erfolgt die Zahlung des Dritten durch Überweisung an das Geldinstitut des Käufers, so tritt dieser jetzt schon unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab. Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware oder die uns zustehende Forderung insbesondere bei Pfändungen – hat der Käufer den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten unverzüglich auf unser Eigentum (Miteigentum) bzw. unsere Inhaberschaft unter Vorlage der Belegte hinzuweisen. Außerdem hat er uns unverzüglich von dem Zugriff Kenntnis zu geben und uns die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, hat er uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene, in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, sowie über die an uns abgetretenen Forderungen einschließlich Rechnungsabschriften zu übermitteln. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir ungeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Käufer den Vertrag erfüllt, so geben wir die Gegenstände zurück. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware angemessen gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er tritt hiermit jetzt schon unwiderruflich die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung sind spätestens 1 Woche nach Empfang schriftlich beim Auftragnehmer anzumelden. Anderenfalls gelten Lieferungen und Leistungen als getilgt. Für die vom Auftragnehmer gelieferten Waren übernimmt dieser die gesetzliche Gewähr nur so lange und nur insoweit, als er seine Lieferanten die Gewährleistungsbestimmungen sehr unterschiedlich sind, gibt der Auftragnehmer diese auf Anfrage für die jeweils in Frage kommenden Ware bekannt. Jedenfalls können Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur auf kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach dessen Wahl geltend gemacht werden. Schadensersatzan-sprüche jeglicher Art, auch Ansprüche wegen Folgeschäden, Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen sind ausgeschlossen, ebenso Ansprüche aus verschulden bei Vertragsabschluß und positiver Vertragsverletzung. Hat der Käufer unsere Ware bereits be- oder verarbeitet, kann er keine Mängelrüge mehr erheben. Wurde die Ware mit der Firma des Käufers oder mit sonstigen von dem Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen, kann der Käufer eine Mängelrügen nur dann und nur insoweit erheben, als ihm die Abnahme der Ware wegen erheblicher Qualitätsmängel unzumutbar ist. Gewährleistungsansprüche werden auf ein Recht zur Nachbesserung beschränkt. Eine zweite Nachbesserung ist zulässig. Können Mängel durch Nachbesserungen nicht gehoben werden, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder, nach einer Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nachbesserung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht nachkommt. Nur unwesentliche Abweichungen in Qualität, Materialstärke, Farbe usw. berechtigen nicht zur Mängelrüge. Insbesondere behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen sowie Toleranzen von +/- 10 % vor. Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich. Sie befreit den Auftraggeber nicht davon, die von uns vorgelegten Produkte auf ihre Eignung, einschließlich der beabsichtigten Weiterverarbeitung und des zugedachten Zweckes selbst zu prüfen.
§ 8 Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten des Auftragnehmers, steht diesem ein solches auch in Fällen höherer Gewalt, wie z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen zu. Schadensersatzansprüche des Bestellers in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht wird dem Auftragnehmer ferner eingeräumt, wenn der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
§ 9 Abtretungsbefugnis
Der Besteller kann Ansprüche aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
§ 10 Schlußbestimmungen
Mündliche Erklärungen oder Zusagen der Mitarbeiter des Auf-tragnehmers sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Nebenabreden, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform um Bestandteil des Vertrages zu werden. Dieses Schriftformerfordernis ist selbst nur durch schriftliche Vereinbarung abänderbar. Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksame sind oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichem Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Deutschen Recht. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand, ansonsten ist dies für alle Rechtsstreitigkeiten der Firmensitz des Auftragnehmers.